BGH klärt Definition von Pandemien in der Reiseversicherung

Ausschluss von 'Schaden verursacht durch Pandemien' in der Reiseversicherung ist erlaubt - BGH klärt Definition von Pandemien in der Reiseversicherung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil die Definition einer Pandemie in Reiseversicherungsverträgen präzisiert und damit die Rechte der Verbraucher sowie die Pflichten der Versicherer klargestellt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass Verbraucher logischerweise annehmen, dass lokal begrenzte Ausbrüche nicht unter den Pandemiebegriff fallen. Die Klage war vom Bundesverband der Verbraucherzentralen eingereicht worden, vertreten durch eine Kanzlei, die argumentierte, die Pandemie-Definition in den Versicherungsbedingungen sei nicht hinreichend klar formuliert. Verbraucherschützer kritisierten, dass die unscharfe Formulierung den Versicherern zu viel Spielraum lasse, um Leistungsansprüche abzulehnen. In dem streitigen Vertrag war eine Pandemie definiert als "grenzüberschreitende und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit". Der BGH urteilte jedoch, dass ein durchschnittlicher Verbraucher die Ausschlussklausel verstehen könne, die explizit festhält, dass Schäden durch Pandemien nicht abgedeckt sind. Das Gericht betonte, dass Reisende beim Abschluss einer Police den Umfang ihres Versicherungsschutzes und mögliche Risiken, die den Schutz ausschließen könnten, selbst einschätzen müssen. Eine Ausnahme gibt es bei der Reisekrankenversicherung: Hier sind Pandemien nur dann mitversichert, wenn das Auswärtige Amt keine Reisewarnung für das betreffende Land ausgesprochen hat. Mit dem Urteil schafft der BGH Klarheit darüber, wie Pandemie-Definitionen in Reiseversicherungen auszulegen sind. Verbraucher wissen nun besser Bescheid über ihre Rechte und die Grenzen ihres Versicherungsschutzes. Versicherer sind hingegen verpflichtet, ihre Vertragsbedingungen so klar und eindeutig zu formulieren, dass Missverständnisse und mögliche Streitigkeiten von vornherein vermieden werden.