BaWu: AOK zahlt 90 Prozent im Voraus

BaWu: AOK zahlt 90 Prozent im Voraus
Apotheken in Baden-Württemberg müssen ab 2026 ihre Abrechnung mit Krankenkassen grundlegend umstellen. Der Südweststaat führt neue Regeln ein, die die direkte Abrechnung einschränken und eine zentrale Abwicklung über einen einheitlichen Weg vorschreiben. Die Anpassungen folgen auf die Entscheidung der AOK, Anfang dieses Jahres die Verträge mit Abrechnungsdienstleistern zu beenden.
Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Apotheken in der Region E-Rezepte nicht mehr direkt mit der AOK abrechnen. Auch Papierrezepte, die über Abrechnungszentren eingereicht werden, übernimmt die Kasse dann nicht mehr. Dieser Schritt erfolgt, nachdem die AOK ihre Verträge mit Abrechnungsdienstleistern im März gekündigt hatte – die Änderung trat zum 30. September vollständig in Kraft.
Nach dem aktualisierten Arzneimittelversorgungsvertrag (AVV) müssen alle Abrechnungen künftig über einen festgelegten Weg abgewickelt werden. Apotheken können sich zwischen Eigenabrechnung oder der Nutzung eines Abrechnungszentrums entscheiden, doch einmal gewählt, müssen im jeweiligen Monat alle Rechnungen über denselben Kanal laufen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, Abschlagszahlungen in Höhe von 90 Prozent des durchschnittlichen Abrechnungsbetrags der letzten drei Monate zu leisten. Diese Vorabzahlungen müssen bis zum dritten Tag eines jeden Monats beim Abrechnungszentrum eingehen. Die Restsumme wird dann bis zum zehnten Tag nach Erhalt der Rechnung ausgeglichen.
Ab August 2026 erhalten einige Apotheken möglicherweise die Option, bis zu drei Direktabrechnungen pro Abrechnungsmonat einzureichen. Vorraussetzung dafür ist jedoch ein monatlicher Brutto-Abrechnungsumsatz von mindestens 500.000 Euro. Nur dann kommen sie für direkte Abschlagszahlungen der Kasse infrage. Bisher ist noch keine Apotheke in Baden-Württemberg als berechtigt für diese Regelung bestätigt worden.
Die neuen Vorschriften werden die Abrechnungspraxis der Apotheken grundlegend verändern und sie stärker in Richtung zentraler Abwicklung lenken. Die Abschlagszahlungen orientieren sich an den bisherigen Durchschnittswerten, während für die Restbeträge strenge Fristen gelten. Zwar soll das Verfahren dadurch effizienter werden, doch für kleinere Apotheken könnte die Flexibilität eingeschränkt werden.

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